Satzung des Vereins Solidarische Landwirtschaft – Nimm Anteil
Fassung vom 20.01.2019 – ANPASSUNG 26.12.2021
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Solidarische Landwirtschaft – Nimm Anteil“ (kurz: „Nimm Anteil“). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
Der Sitz des Vereins ist Ahrenswohlde.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Gartenjahr. Das Gartenjahr beginnt am 1. März und endet am letzten Tag des Februars des Folgejahres.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist:
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umwelt- und Gewässerschutzes.
- die Förderung der Pflanzenzucht.
- die Förderung der sozialverträglichen und ökologischen Landbewirtschaftung und der Aufbau regionaler Wirtschaftskreisläufe mit dem Ziel einer selbstbestimmten und verantwortlichen Nahrungsmittelautonomie.
Dazu gehören insbesondere:
Schaffung von Bewusstsein über die Auswirkungen der Nahrungsmittelproduktion auf Natur, Umwelt und ‚Gesellschaft und die Vermittlung von Handlungsweisen, die sich positiv und nachhaltig auf Klima, Ressourcen und Umwelt auswirken.
Erhalt der Artenvielfalt und die Pflege der Bodengesundheit und damit der Gewässerschutz.
Förderung und Erhalt regionaler, kleinbäuerlicher Strukturen durch die Stärkung der saisonalen Lebensmittelproduktion vor Ort.
Förderung von Wirtschaftsarten, die die Nutzung fossiler Ressourcen minimieren und langfristig möglichst ausschließlich mit regenerativen Ressourcen auskommen und diese nachhaltig nutzen, dazu gehören insbesondere geschlossene Stoffkreisläufe.
Erhalt und Ausbau von Strukturen regionaler und saisonaler Nahrungsmittelproduktion für den Verbrauch vor Ort.
Dem Satzungszweck wird insbesondere entsprochen durch Aufbau und Betreiben einer ökologisch-landwirtschaftlichen Einrichtung. Hierbei verfolgt die Einrichtung keine wirtschaftlichen Zwecke. Der Betrieb dient einzig und allein der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes. Die Jahreskalkulation ist so ausgelegt, dass das
Vereinsvermögen, abgesehen vom Aufbau von Rücklagen zur Absicherung des Betriebs im Sinne des Vereinszwecks, ausgeglichen bleibt.
Förderung von Eigeninitiative und Kooperation zur selbstorganisierten Versorgung mit ökologisch erzeugten Nahrungsmitteln.
Schaffung und Erprobung von solidarischen Formen der Organisation, der
Kommunikation und des Wirtschaftens durch gemeinschaftliche Umsetzung und
Verwirklichung von ökologischem Landbau, unter der Maßgabe von fairen
Arbeitsbedingungen, flachen Wissens- und Entscheidungshierarchien und Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung.
Die Nutzung und damit den Erhalt samenfester Kulturpflanzen und die Erhaltung ökologischer Vielfalt.
Schaffung von Erfahrungsmöglichkeiten sowie Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Naturschutz, Landbewirtschaftung und Gartenbau.
Schaffung und Erprobung von Netzwerkstrukturen durch Zusammenarbeit und Wissensaustausch mit anderen Betrieben, Institutionen und Initiativen, deren Ziele mit den Zielen und Absichten des Vereins korrespondieren.
Förderung eines Miteinanders bei allen Vereinsaktivitäten, das geprägt ist von Freiwilligkeit, Vertrauen, Respekt, Achtsamkeit und Wohlwollen.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft, die in den Vereinsorganen tätigen Mitglieder nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
§3 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und Fördermitglieder.
Ordentliche Mitglieder erhalten Anteil an der Jahresernte und sind mit einer Stimme, unabhängig von der Anzahl der Ernteanteile stimmberechtigt.
Fördermitglieder erhalten keinen Anteil an der Jahresernte und haben kein Stimmrecht.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen möchten.
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit und ohne Angaben von Gründen ordentliche und Fördermitglieder abzulehnen.
Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der
Ablehnung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, die mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Verein endgültig entscheidet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§4.1 Ordentliche Mitgliedschaft
In der Regel erfolgt die Aufnahme als Mitglied immer vor Beginn des neuen Gartenjahres mit der Abgabe eines Gebots in der Bieterrunde. Eine Aufnahme kann jedoch nur erfolgen, nachdem die Vereinssatzung akzeptiert worden ist. Die Annahme der Vereinssatzung erfolgt mit Zeichnung bzw. Abgabe eines Gebots in der Bieterrunde elektronisch oder durch Unterschrift.
Des Weiteren muss mindestens ein halber Ernteanteil gezeichnet werden, womit automatisch die ordentliche Mitgliedschaft bis zum Ende des Gartenjahres erworben wird.
Falls im Laufe des Gartenjahres Ernteanteile frei werden, ist eine Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied auch im Laufe des Gartenjahres möglich.
§4.2 Ordentliche Mitgliedschaft – mehrjährig
Die Aufnahme als mehrjähriges ordentliches Mitglied erfolgt wie unter §4.1 beschrieben.
Über die Möglichkeit der Abgabe eines Gebots für ein Jahr, kann sich ein ordentliches Mitglied für mehrere Jahre im Voraus verpflichten. Der gebotene Beitrag bleibt bestehen, wird jedoch bei Unterschreitung des Richtpreises der Bieterrunde automatisch auf den Richtpreis des jeweiligen Jahres angehoben.
§4.3 Fördermitgliedschaft
Eine Fördermitgliedschaft über einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand ist jederzeit möglich.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
§5.1 Ordentliche Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet automatisch, d.h. ohne dass es einer Kündigung des Mitglieds bedarf, nach Ablauf des Gartenjahres, wenn auf der folgenden Bieterrunde kein neuer Ernteanteil gezeichnet wurde.
Der Austritt im laufenden Gartenjahr ist nur durch Stellung eines Ersatzmitgliedes möglich, das mindestens den gleichen Ernteanteil in gleicher Höhe zeichnet.
Davon bleibt das Recht unberührt weniger vom Ernteanteil abzunehmen und den verbleibenden Rest der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen.
§5.2 Ordentliche Mitglieder – mehrjährig
Die Mitgliedschaft endet automatisch, d.h. ohne dass es einer Kündigung des Mitglieds bedarf, nach Ablauf der Laufzeit der mehrjährigen Gebote, wenn auf der folgenden Bieterrunde kein neuer Ernteanteil gezeichnet wurde.
Es gibt das Recht der schriftlichen Kündigung eines mehrjährigen Gebots mit Frist von zwei Wochen vor der neuen Bieterrunde eines neuen Gartenjahres.
Der Austritt im laufenden Gartenjahr ist nur durch Stellung eines Ersatzmitgliedes möglich, das mindestens den gleichen Ernteanteil in gleicher Höhe zeichnet.
Davon bleibt das Recht unberührt weniger vom Ernteanteil abzunehmen und den verbleibenden Rest der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen.
§5.3 Fördermitglieder
Die Kündigung ist jederzeit möglich und erfolgt schriftlich gegen über dem Vorstand.
§5.4 Außerordentlicher Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt oder nicht mit dem Vereinszweck korrespondiert.
Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes.
Der/die Auszuschließende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des
Beschlusses schriftlich dessen Prüfung durch die Mitgliederversammlung verlangen (Antrag auf Berufung)
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins in Absprache mit den jeweiligen Verantwortlichen der Aktivität, teilzunehmen.
§6.1 Ordentliche Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder erhalten den gezeichneten Anteil an der Jahresernte, ohne dass hierfür weitere Kosten anfallen. Der Umfang eines Ernteanteils ergibt sich aus dem Ertrag der landwirtschaftlichen Ernte.
Ordentliche Mitglieder verfügen über ein Vorrecht auf Zeichnung von Ernteanteilen gegenüber Neumitgliedern im folgenden Gartenjahr.
Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den mit ihnen schriftlich bzw. elektronisch vereinbarten Mitgliedsbeitrag (siehe §7) gemäß des vereinbarten Turnus (Raten) zu zahlen.
Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig und ausschließlich den mit ihnen schriftlich bzw. elektronisch vereinbarten‘ Ernteanteil an dem vereinbarten Gemeinschaftsdepot abzuholen bzw. abholen zu lassen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Änderungen von Namen, Anschrift, Telefon, Bankverbindung sowie E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
Mit Eintritt in den Verein werden außerdem folgende Grundprinzipien anerkannt:
Jedes Mitglied ist gehalten, an der regulären Mitgliederversammlung, die den Gemeinschaftsetat beschließt, teilzunehmen oder eine/n Vertreter/in zu entsenden.
Ehrenamtliche Mitarbeit ist möglich, nötig und ausdrücklich erwünscht, insbesondere
- die Mithilfe in der Landwirtschaft in Absprache mit den Gärtnerlnnen
- der Transport der landwirtschaftlichen Produkte in die Depots
- Renovierung, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Gerätschaften und Objekten
- Vorbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen (z. B. Hoffeste)
- diverse mit der Vereinstätigkeit verbundene organisatorische Aufgaben
Die verschiedenen Tätigkeiten stehen den Mitgliedern optional als ihr Recht der Teilnahme am Vereinsleben offen, in Absprache mit den jeweils für die Tätigkeiten verantwortlichen Personen.
Zur Sicherstellung der Umsetzbarkeit der notwendigen Arbeiten, gerade im Bereich der landwirtschaftlichen Arbeiten auf dem Acker, der Logistik, der Kommissionierung und weiterer Tätigkeiten für die Sicherstellung der Funktion der Solawi, leistet jedes ordentliche Mitglied jährlich eine Mindeststundenzahl von 10 Stunden/Anteil innerhalb des Gartenjahres
Alternativ zur aktiven Arbeit, können die Stunden, vollständig oder auch teilweise durch Zahlung von 13,85 € / h abgegolten werden und dienen somit als zusätzliche finanzielle Quelle für die Bereitstellung von bezahlter Arbeit.
Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§6.2 Fördermitglieder
Alle Fördermitglieder sind verpflichtet den vereinbarten Förderbeitrag gemäß des vereinbarten Turnus zu zahlen.
§7 Mitgliedsbeiträge
Die Bieterrunde kann sowohl elektronisch, schriftlich als auch im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann somit zugleich Bieterrunde sein, auf der die kalkulierten
Kosten des kommenden Gartenjahres vorgestellt und der sich daraus ergebende Richtwert für die Kosten eines Ernteanteils mitgeteilt werden. Jedes potentielle Mitglied kann auf der Bieterrunde orientiert am mitgeteilten Richtwert ein gegenüber der Versammlung anonymes Gebot abgeben, dessen Höhe es frei wählen kann, und das von den Organisatoren der Versammlung eingesehen werden kann.
Das Gebot des ordentlichen Mitglieds entspricht dem Jahresbeitrag bzw. Mitgliedsbeitrag.
Die Bieterrunde (unabhängig von der Form) ist erfolgreich beendet, wenn gemeinsam die kalkulierten Kosten des kommenden Gartenjahres geboten wurden. Wird dies nach drei Bieterrunden nicht erreicht, so muss gemeinschaftlich eine Lösung gefunden werden.
Die prognostizierten Kosten für ein Gartenjahr werden jährlich neu aufgestellt.
Einnahmen und Ausgaben, sowie die sich daraus ergebenden Überschüsse bzw. Defizite werden in jedem Fall allen Vereinsmitgliedern am Ende eines Gartenjahres transparent vorgestellt.
Ein Zwischenergebnis wird im Fall von Defiziten mindestens innerhalb eines Vierteljahres den Mitgliedern mitgeteilt.
§7.1 Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus entrichtet. Er kann in jährlichen, halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten entrichtet werden. Wenn möglich, wird der Beitrag jährlich im Voraus bezahlt, um Verwaltungskosten zu sparen.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.
Die Zahlung erfolgt nach Aufforderung des Vereins unter Nennung der zu nutzenden Bankverbindung und des Verwendungszwecks innerhalb der genannten Zahlungsfrist.
Bei Ratenzahlung ergibt sich der nächste Zahlungstermin folgendermaßen
- halbjährlich – 6 Monate nach erstem Zahlungstermin
- vierteljährlich – 3, 6 und 9 Monate nach erstem Zahlungstermin ohne das es einer neuerlichen Aufforderung seitens des Vereins bedarf.
§7.2 Zahlung von Fördermitgliedsbeiträgen
Die Höhe und der Turnus des Fördermitgliedsbeitrages wird vom Fördermitglied festgelegt.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Die
Mitgliederversammlung kann weitere gleichberechtigte Vorstandsmitglieder berufen. Der
Vorstand vertritt den Verein nach außen und ist für eine ordnungsgemäße Führung der
Rechtsgeschäfte des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung und dem Beirat verantwortlich und an deren Weisungen gebunden.
Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte;
- die Ausführung der -Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Verwaltung des Vereinsvermögens;
- die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Gartenjahr;
- die Buchführung
- die Erstellung des Jahresberichts;
- die Vorbereitung und
- die Einberufung der Mitgliederversammlung
§9.1 Vorstandssitzung
Vorstandssitzungen werden von den Vorsitzenden elektronisch, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Abstimmung. Ist kein Beschluss im Vorstand möglich wird die Entscheidung dem Beirat übertragen. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
§9.2 Geschäftsordnung des Vorstands
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
§9.3 Wahl, Abberufung und Ausscheiden vom Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. lm Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet‘ auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter drei Vorstandsmitglieder, so muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder abwählen. Ein Abwahlantrag gilt als angenommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder durch die Abwahl auf unter drei Vorstandsmitglieder, ist umgehend ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
§10 Der Beirat
Der Beirat wird auf der Mitgliederversammlung gewählt und vertritt die -Interessen der Gemeinschaft aller Mitglieder.
Seine Aufgabe ist es, anstehende Entscheidungen im Sinne des Vereins und seiner
Mitglieder so zu treffen, dass der Satzungszweck erfüllt ist. Seine Aufgabe ist es zudem, Vorschläge zur Weiterentwicklung der Solawi entgegenzunehmen und zu prüfen.
Er kontrolliert die Arbeit des Vorstandes, berät und unterstützt ihn und trifft
Entscheidungen, bei denen kein Beschluss mit einfacher Mehrheit im Vorstand möglich ist.
Näheres regelt die -Geschäftsordnung (z.B. Beschreibung der Aufgaben, Zahl der Mitglieder, Art der Bestellung, Dauer der Bestellung, wann wird der Beirat tätig, Rechte und Pflichten des Beirats in Abgrenzung zu Vorstand und Mitgliederversammlung).
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich vor Beginn des Gartenjahres (01. März) zu Beginn des Kalenderjahres statt.
Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Der
Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin bestimmt eine/-n Protokollführer/-in. Das Protokoll geht den Mitgliedern in elektronischer Form zu. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform (elektronisch) einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen.
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen.
Entscheidungen sollten im Konsens getroffen werden. Ist das nicht möglich, so werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind zulässig. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist die Zustimmung von mindestens 51% der Mitgliedererforderlich.
Die ‚Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Wahl und Abberufung des Beirats
- Entgegennahme des Jahresbericht und Entlastung des Vorstandes und des Beirats
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Gartenjahr
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Verabschiedung und Weiterentwicklung der Geschäftsordnung (weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag)
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
§13 Geschäftsordnung
Für den Verein besteht die Möglichkeit, weitere Regelungen außerhalb der Satzung innerhalb der Geschäftsordnung zu regeln.
§14 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.
§15 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Eine Entscheidung über die Auflösung muss in der Einladung angekündigt worden sein. Bezüglich einer Auflösung ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Scheitert eine Auflösung nur an fehlender-Beschlussfähigkeit mangels ausreichender Anwesenheit von Mitgliedern, kann erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Wird der Verein aufgelöst, fällt das Vermögen des Vereins an das Netzwerk „Solidarische Landwirtschaft e.V.“
§16 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich in den Bestimmungen der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung, gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gründungsmitglieder bei Vereinsgründung gewollt haben (dem Zweck des Vereins entspricht). Insbesondere ist der SoIidargedanke zu berücksichtigen.
§17 Haftungsausschluss
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften nur für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, wenn diese vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind: Die Haftung aus einfacher Fahrlässigkeit ist somit ausgeschlossen.
Die vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Gründungsveranstaltung am 21.01.2019 und geändert am 10.01.2022.
Die aktuelle Satzung kannst Du auch hier herunterladen.